
Liebe Eltern, Kinder und Jugendliche,
mit der Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung zum 18.01.2021 besteht eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken. Nach der Verordnung gilt diese FFP2-Maskenpflicht ab sofort auch für Patienten in Arzt- und sonstigen Praxen mit medizinischem, psychotherapeutischem und pflegerischem Leistungsangebot – soweit die Art der Leistung das Tragen einer Maske zulässt.
Beim Aufsuchen der Arztpraxis hat der Patient eine selbst beschaffte FFP2- Maske zu verwenden. Diese müssen nicht von der Praxis gestellt werden.
Bitte laden Sie sich das Informationsblatt Maskenpflicht herunter und bringen es ausgefüllt mit zum nächsten Termin.
Ausnahmen von der FFP2-Maskenpflicht
- Kinder bis zum 15.Geburtstag (Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung ab dem 7. Lebensjahr besteht weiterhin unverändert),
- Patientinnen und Patienten, bei denen aufgrund einer Behinderung oder aus anderen gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nicht möglich bzw. unzumutbar ist.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt nicht für das Praxispersonal. Ich habe mich aber dazu entschieden zum Schutz der Kinder- und Jugendlichen und zum Selbstschutz mit Maske zu arbeiten.